Mazedonier wegen Hakenkreuz-Tattoo und Hitler Postings in den Knast

Objektiv betrachtet sei sein Mandant schuldig, so Verteidiger Georg Burger im Prozess gegen einen 26-jährigen Mazedonier, dem Staatsanwalt Patrick Hinterleitner vorwarf, via Internet den Nationalsozialismus verherrlicht und damit gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben.
Die subjektive Tatseite galt es jedoch im Hinblick darauf zu bewerten, dass der Angeklagte aus dem Großraum St. Pölten nicht gewusst haben will, dass sein Verhalten in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden könne.

Als der gelernte Koch 2013 nach Österreich kam und eine Inländerin, seine spätere Frau, kennenlernte, machte diese ihn darauf aufmerksam, dass er sich in der Öffentlichkeit nicht mit nacktem Oberkörper zeigen dürfe, da auf seiner Brust eine Tätowierung hatte, in der – bei genauerer Betrachtung – ein Hakenkreuz erkennbar sei. Da habe er gewusst, dass es ein Verbot gebe, aber nicht, welche Wertigkeit dies habe, so die Verteidigung des Beschuldigten.
Das Hakenkreuz in dem Tatoo sei jedoch nicht einmal ein Hakenkreuz, sondern ein Zeichen, das sich in einer mazedonischen Ausgrabungsstätte befände und eine ganz andere Bedeutung habe. Er habe es aus Patriotismus machen lassen, so der Versuch einer Schuldabschwächung, der jedoch aufgrund weiterer Fakten kaum ins Gewicht fiel.

So postete der Mazedonier auf Facebook beziehungsweise im Internet unter anderem das Bild eines deutschen Soldaten mit Hakenkreuz und das Bild Hitlers. Darüber hinaus beendete er eine Diskussion über Flüchtlinge mit „Sieg Heil!“ und flehte: „Hitler, bitte komm zurück!“
Nicht seine Einstellung sei rechtlich relevant, so der Staatsanwalt, „Entscheidend ist immer, was man nach außen trägt.“ Veröffentlichungen in dieser Form seien einer großen Menschengruppe zugänglich und man könne davon ausgehen, dass sie dazu dienen, NS-Gedankengut zu wecken oder zu verstärken, erläuterte Hinterleitner in seinem Plädoyer.

Die Geschworenen sprachen den Angeklagten einstimmig schuldig und verurteilten ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 19 davon bedingt (rechtskräftig).