Vollstreckbarerklärung mazedonischer Urteile

Das Urteil eines mazedonischen Gerichts darf nicht gemäß Art. 38 ff EuGVVO aF für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden.


Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der Republik Mazedonien ergangen sind. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages stattgegeben werden. Weder die Europäische Union noch die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Mazedonien ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt.

Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutschland kann die Antragstellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der EuGVVO aF indes nicht umgedeutet werden1, zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das mazedonische Urteil festgestellten Anspruch hat2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 – IX ZB 74/16