Zu hohe Schulden: Mazedonischer Familienvater wird aus Schweiz ausgewiesen

Einem Mazedonier wird die Aufenthaltsbewilligung entzogen, weil er zu stark von der Sozialhilfe abhängig ist.


Mehr als 345'000 Franken Sozialhilfe hat ein Mazedonier bisher für sich und seine Familie bezogen. Jetzt muss der Familienvater unser Land verlassen, obschon seine Frau und seine vier Kinder den Schweizer Pass haben.

Der heute 33-jährige Mazedonier kam Anfang 2006 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Danach hielt er sich illegal in der Schweiz auf. Im April 2011 heiratete er eine Schweizerin und erhielt deshalb eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Eheleute haben vier gemeinsame Kinder im Alter zwischen 3 und 7 Jahren, die alle die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen verwarnte das Baselbieter Amt den Mazedonier erstmals im März 2012. Rund 16 Monate später sprach das Amt eine zweite Verwarnung aus, weil er offene Verlustscheine in der Höhe von über 17'000 Franken hatte und seine Familie bis dahin mit fast 112'000 Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Die Verwarnungen fruchteten nicht. Bis Ende Juli 2014 hatte sich die bezogene Sozialhilfe auf den Betrag von über 156'000 erhöht; inzwischen liegt der Betrag bei über 345'000 Franken, die Kosten für die Heimunterbringung dreier Kinder und deren Beistand nicht miteingerechnet.

Auch seine Schulden sind beträchtlich: Vor zwei Jahren waren 36 Betreibungen im Gesamtbetrag von über 56'000 Franken sowie 26 Verlustscheine von insgesamt über 45'000 Franken im Register verzeichnet. Im Juni 2015 lehnte es das Amt für Migration unter Hinweis auf die erhebliche Unterstützung durch die Sozialhilfe, die Schuldensituation und den insgesamt 12 strafrechtlichen Verurteilungen des Mazedoniers ab, dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es wies den Familienvater aus der Schweiz weg. Sowohl der Regierungsrat als auch das Kantonsgericht wiesen dagegen erhobene Rechtsmittel ab. Jetzt hat auch das Bundesgericht die Wegweisung geschützt.
Wirtschaftlich schlecht integriert

Gemäss Ausländergesetz kann die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers widerrufen werden, wenn eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit besteht und auch in Zukunft damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person nicht allein für ihren Unterhalt sorgen kann. Im konkreten Fall geht das Bundesgericht davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, zumal der Mazedonier zum Zeitpunkt des Kantonsgerichtsentscheids über keine Arbeitsstelle verfügte und eine mögliche Anstellung aus nicht näher bekannten Gründen abgelehnt hatte.

Angesichts der hohen Schulden und der Fürsorgeabhängigkeit besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Mazedoniers in der Schweiz. Vor Bundesgericht führte er ins Feld, die Wegweisung sei unverhältnismässig, weil er ein intaktes und intensives Familienleben führe und er sich fortan für seine Familie einsetzen werde. Aus den Akten ergab sich jedoch ein anderes Bild: Im März 2014 mussten drei Kinder durch die zuständige Kesb fremdplatziert werden. Sodann hatte das Kantonsgericht ausgeführt, die Eltern lebten «faktisch getrennt», die Beziehung des Mazedoniers zu seinen Kindern sei angespannt gewesen und er habe sie vernachlässigt.

Das Bundesgericht geht deshalb in seinem Entscheid davon aus, dass sich das Familienleben des Mazedoniers «nicht als dermassen intakt erweist, wie er dies in seiner Beschwerdeschrift dargelegt hat». Eine Rückkehr in sein Heimatland sei für den Mazedonier zwar hart, es bestünden aber erhebliche öffentliche Interessen an dessen Fernhaltung aus der Schweiz.