Mazedonien: Bargeldzahlungen ab 2019 nur noch bis 500 Euro


Mit den letzten Änderungen des Gesetzes für Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die vor kurzem im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind in Zukunft in Mazedonien Zahlungen mit Bargeld in Höhe von über 2.000 Euro (in der Landeswährung Denar) ab dem 7. Juli verboten. Die bisherige Grenze lag bei 15.000 Euro.

Alle Einmalzahlungen sowie Transaktionen müssen über eine Bank, eine Sparkasse oder über ein Konto in einer anderen Einrichtung, die Zahlungsdienste erbringt, geleistet werden.

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Betrag nochmals reduziert, auf 1.000 Euro, ab dem 1. Juni 2019 dann wird dieser Betrag zusätzlich auf 500 Euro in Denar-Äquivalenz reduziert.

Mit den gesetzlichen Änderungen des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die im verkürzten Verfahren verabschiedet wurden, ist auch eine Aufsicht für die Inhaber öffentlicher Funktionen in der Republik Mazedonien vorgesehen. Im Jahr 2011 wurden sie von den Unternehmen ausgeschlossen, die erweiterte Analysemaßnahmen durchführen.

Im geltenden Gesetz umfasste diese Gruppe nur Inhaber öffentlicher Funktionen aus anderen Staaten.

Der Geltungsbereich der Einrichtungen, in denen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen werden, wird neu definiert.

Neben den Inhabern öffentlicher Funktionen in Mazedonien werden dieser Gruppe folgende Kategorien hinzugefügt: juristische und privat Personen, die Dienstleistungen für die Organisation und Durchführung von Auktionen anbieten, Organisatoren von Glücksspielen: Lotterie-Glücksspiele, Wettspiele, Glücksspiele in Automaten Clubs und Internet-Glücksspielen.

Die Kontrolle der Anwendung dieses gesetzlichen Verbots, das zur Verringerung der Schattenwirtschaft im Land unternommen wird, wird von der Steuerbehörde vorgenommen.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Angleichung an die Bestimmungen der 4. EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von 2015 (2015/849 EG).

"Die Gründe für die Änderung des Gesetzes kamen von der Notwendigkeit ihrer Angleichung an den europäischen Besitzstand, d.h. Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, d.h. die Bestimmungen der 4. EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche und der Finanzierung Terrorismus von 2015 (2015/849 EG). Der Gesetzesentwurf enthält Lösungen, die darauf abzielen, die Risiken zu überwinden, die im Jahr 2016 in der nationalen Bewertung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden.", heißt es in der rechtlichen Begründung.